bb) Der Beschwerdeführer hat seinen ausserkantonalen Wohnsitz so gewählt, dass er gemäss Twixroute mit dem Auto 29 Minuten bräuchte, um von seiner ausserkantonalen Wohnadresse zum Arbeitsort in Flüelen zu gelangen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er die Anforderungen an die zeitliche Verfügbarkeit, welche der Dienstbefehl konkretisiert, einhalten dürfte. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Einwände, dass die Zeitberechnung nicht realistisch sei, weil sich der Beschwerdeführer ständig in der Nähe seines Autos aufhalten müsste und er mehr Zeit bräuchte, sobald er sich richtungsmässig von Flüelen entferne, sind wenig überzeugend.