aa) Gemäss Dienstbefehl Nr. 3.5 vom 21. September 2010, Ziff. 3, ist der Aufenthaltsort während des Pikettdienstes so zu wählen, dass die Distanz zwischen dem Diensthabenden und dem Arbeitsort bei ordentlichen Strassen- und Verkehrsverhältnissen unter Einhaltung der Verkehrsvorschriften innerhalb von 30 Minuten überwunden werden kann (Twixroute). Die Anordnung im Dienstbefehl dient dazu, die verzugslose physische Anwesenheit des diensthabenden Polizisten sicherzustellen, damit dieser bei ausserordentlichen Ereignissen auf Abruf sofort der Funktion entsprechend eingesetzt werden kann (vergleiche auch Dienstbefehl a.a.O., Ziff. 2).