7. a) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) ist im gesamten Verwaltungsrecht bei der Rechtsetzung und bei der Rechtsanwendung zu beachten. Er setzt voraus, dass die staatliche Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist, und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 2C_1149/2015 vom 29.03.2016 E. 4.7 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 520 mit Hinweisen).