Rechtlich ist das Kriterium jedoch in den genannten Grenzen, wie erwähnt, nach wie vor anerkannt, sodass eine Wohnsitzpflicht für hohe leitende Beamte weiterhin mit Verbundenheitsargumenten gerechtfertigt werden kann. Ob die Wohnsitzpflicht das geeignete, erforderliche und zumutbare Mittel ist, um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen, wird Gegenstand der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsprüfung sein. Eine solche ist auch dann vorzunehmen, wenn die Wohnsitzpflicht – wie vorliegend – für eine bestimmte Kategorie Bediensteter grundsätzlich gerechtfertigt erscheint (BGE 128 I 284 E. 4.2).