Darüber, ob die enge Verbundenheit mit dem betreffenden Gemeinwesen überhaupt ein relevantes Kriterium für die Anstellung eines öffentlichrechtlich Bediensteten sein soll, mögen unterschiedliche Auffassungen bestehen. Den Kantonen steht es auch offen, hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses und damit letztlich bezüglich des Kriteriums der Verbundenheit mit dem Gemeinwesen liberaler zu sein (vergleiche BGE 128 I 286 E. 4.4). Rechtlich ist das Kriterium jedoch in den genannten Grenzen, wie erwähnt, nach wie vor anerkannt, sodass eine Wohnsitzpflicht für hohe leitende Beamte weiterhin mit Verbundenheitsargumenten gerechtfertigt werden kann.