Aus diesem Grund ist die Rechtsprechung mit Bezug auf die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit auch restriktiver geworden (vergleiche E. 6a hievor). Auf der anderen Seite kann gerade die zunehmende Mobilität auch als Argument angeführt werden, weshalb die Möglichkeit der Anordnung einer Wohnsitzpflicht nicht vollständig aufzugeben ist. Gerade in einer weitgehend mobilen Welt würde die Verbundenheit mit dem Gemeinwesen komplett zu erodieren drohen, wenn nicht zumindest für hohe Staatsbedienstete, welche besonders wichtige, leitende Stellungen innehaben, eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme weiterhin möglich wäre.