Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen hier nicht zu überzeugen. Zwar mag die Anordnung einer Wohnsitzpflicht in einer aufgrund von modernen Kommunikations- und Verkehrsmitteln zunehmend mobilen Welt aus der Zeit gefallen erscheinen. So mag insofern zutreffen, dass sich Wohnsitzpflichten immer weniger rechtfertigen lassen, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Aus diesem Grund ist die Rechtsprechung mit Bezug auf die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit auch restriktiver geworden (vergleiche E. 6a hievor).