d) Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass ein öffentliches Interesse an der Wohnsitzpflicht des Beschwerdeführers bejaht werden kann. Fraglos ist für den Bereich der Bereitschafts- und Verkehrspolizei die Sicherstellung der verzugslosen physischen Anwesenheit des Beschwerdeführers von eminenter Bedeutung. Zudem ist es gerade bei Tätigkeiten wie sie der Beschwerdeführer ausübt nach wie vor anerkannt, dass eine enge Verbundenheit mit dem betreffenden Gemeinwesen im öffentlichen Interesse ist. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen hier nicht zu überzeugen.