Zwischen den Beteiligten ist vor diesem Hintergrund zurecht unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine bedeutende leitende Stellung innerhalb der Kantonspolizei Uri innehat und damit eine bedeutende hoheitliche Tätigkeit ausübt (vergleiche zur hoheitlichen Tätigkeit auch: Art. 4 PolR). Es liegt dabei auf der Hand (und wird im Übrigen von keiner Seite bestritten), dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als hoher Polizeioffizier mit Leitungsfunktion hoheitliche Handlungen in grosser Unabhängigkeit ausübt (vergleiche hierzu: Replik des Beschwerdeführers vom 30.05.2018, S. 9 Rz. 81).