Verkehrsunfälle zu bearbeiten und bei Unglücksfällen und Katastrophen Hilfe zu leisten (Art. 33 lit. b Ziff. 3 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit [Organisationsreglement, ORR, RB 2.3322]). In der Funktion als Chef der Bereitschafts- und Verkehrspolizei gehört der Beschwerdeführer dem Polizeikommando an (Art. 6 Abs. 1 PolR). Zwischen den Beteiligten ist vor diesem Hintergrund zurecht unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine bedeutende leitende Stellung innerhalb der Kantonspolizei Uri innehat und damit eine bedeutende hoheitliche Tätigkeit ausübt (vergleiche zur hoheitlichen Tätigkeit auch: Art.