b) Zusammenfassend kann ein öffentliches Interesse an der Wohnsitzpflicht vorhanden sein. Dieses besteht – wie auch der Beschwerdeführer zurecht ausführt – aus einer Aufgabenerfüllungskomponente (Sicherstellung, dass die dienstlichen Pflichten und damit die öffentliche Aufgabe erfüllt werden) und andererseits aus einer Integrationskomponente (Sicherstellung, dass der öffentlichrechtlich Bedienstete eine enge Verbundenheit mit dem betreffenden Gemeinwesen aufweist). Rein fiskalische Interessen (Sicherung der auf dem ausbezahlten Lohn anfallenden Steuern) dürfen dagegen alleine nicht ausschlaggebend sein (vergleiche BGE 120 Ia 205 E. 3a).