E. 4.2, 128 I 43 E. 3d). Gerade bei hoheitlichen Tätigkeiten, welche in grosser Unabhängigkeit ausgeübt werden, kann es dem Gemeinwesen nicht verwehrt sein, an der Wohnsitzpflicht festzuhalten und solche Tätigkeiten nur Angehörigen des betroffenen Gemeinwesens zu übertragen (BGE 128 I 285 E. 4.3).