So können es einerseits dienstliche Erfordernisse sein, welche eine Wohnsitzpflicht sachlich rechtfertigen können (zum Beispiel erhöhte Einsatzbereitschaft), andererseits aber auch demokratiepolitische; so etwa, wenn der demokratische Grundgedanke, wonach die Staatsgewalt durch die Staatsunterworfenen selber ausgeübt werden soll, im Vordergrund steht. Insoweit kann sich eine Wohnsitzpflicht auch dann rechtfertigen, wenn bei einem bestimmten Amt eine enge Verbundenheit mit dem betreffenden Gemeinwesen vorausgesetzt werden kann (zum Ganzen: BGE 128 I 483 ff. E. 4.2, 128 I 43 E. 3d).