6. a) Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts ging hinsichtlich der Zulässigkeit von Wohnsitzpflichten relativ weit und hielt es grundsätzlich für unbedenklich für öffentlichrechtlich Bedienstete solche vorzusehen (vergleiche BGE 128 I 283 E. 4.2 mit Hinweis auf 103 IA 455). Obwohl die Praxis in jüngerer Zeit restriktiver wurde, ist es nach wie vor anerkannt, dass Beamten, die eine besonders wichtige, leitende Stellung ausüben, eine Wohnsitzpflicht auferlegt werden kann. So können es einerseits dienstliche Erfordernisse sein, welche eine Wohnsitzpflicht sachlich rechtfertigen können (zum Beispiel erhöhte Einsatzbereitschaft), andererseits aber auch demokratiepolitische;