5. Mit Art. 35 Abs. 1 PV sowie Art. 51 Polizeigesetz (PolG, RB 3.8111), wonach die Anstellungsbehörde den kantonalen Angestellten beziehungsweise Angehörigen des Polizeikorps einen bestimmten Wohnsitz vorschreiben kann, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die verfügte Wohnsitzpflicht vorhanden. Zwischen den Parteien ist dies zurecht auch unbestritten.