sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes zu verhindern oder zu erschweren (BGE 128 I 282 E. 4.1.1). Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter impliziter Androhung personalrechtlicher Nachteile (vergleiche E. 1c hievor) zur Wohnsitznahme im Kanton Uri verpflichtete, wird der Beschwerdeführer in seiner Niederlassungsfreiheit betroffen.