e) Ob die nach dem Wegzug des Beschwerdeführers angeordnete und nun angefochtene Wohnsitzpflicht im öffentlichen Interesse erfolgte und verhältnismässig ist, wird Gegenstand der nachfolgenden Prüfung sein. Eine Vertrauensgrundlage, worauf der Beschwerdeführer seinen Wohnsitzwechsel berechtigterweise abstützen durfte, bestand indessen nicht, weshalb der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel des Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Rüge ist unbegründet, womit sich Weiterungen zu den getätigten Dispositionen erübrigen.