Vielmehr war der Beschwerdeführer gerade bereit, diese Anforderung zu erfüllen und den Wohnsitz in den Kanton zu verlegen. Während ungefähr drei Jahren lebte der Beschwerdeführer denn auch im Kanton. Anders als beim fehlenden Hochschulabschluss, welcher Umstand dem Arbeitgeber stets bewusst war, rechnete der Arbeitgeber nicht damit, dass die Wohnsitzanforderung auch nicht erfüllt würde. Aus dem Umstand, dass die eine Anforderung (Hochschulabschluss) nicht erfüllt wird, konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht berechtigterweise annehmen, eine andere Anforderung (Wohnsitz) sei ohne Weiteres auch nicht (mehr) zu erfüllen.