Auch geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm damals keine Wohnsitzpflicht auferlegt worden, letztlich an der Sache vorbei: Es ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, ob eine solche Pflicht bereits zum Zeitpunkt der Anstellung bestanden hat beziehungsweise formell angeordnet wurde. Entscheidend ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nur, dass der Beschwerdeführer angesichts der erkennbaren Wichtigkeit eines innerkantonalen Wohnsitzes nicht darauf vertrauen konnte und durfte, dass ein ausserkantonaler Wohnsitz vom Arbeitgeber ohne Weiteres akzeptiert würde. Vielmehr musste der Beschwerdeführer gerade mit dem Gegenteil rechnen.