c) Es kann vor diesem Hintergrund nicht in Abrede gestellt werden, dass für den Arbeitgeber das Kriterium des Wohnsitzes innerhalb des Kantons von Anfang an ein erkennbar wichtiges Anliegen war (vergleiche hierzu auch E. 7c/hh hernach). Insofern ist nicht einsichtig, weshalb der Kanton eine Vertrauensgrundlage geschaffen haben sollte, dergestalt, dass der Beschwerdeführer jederzeit und ohne Auswirkungen auf sein Arbeitsverhältnis seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegen könnte. Auch geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm damals keine Wohnsitzpflicht auferlegt worden, letztlich an der Sache vorbei: