Obergericht, 21. September 2018, OG V 18 1 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies es ab, BGE 8C_733/2018 vom 13.06.2019) Aus den Erwägungen: 3. Vorab zu prüfen ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die angeordnete Wohnsitzpflicht verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.