Die Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen ergab, dass die Wohnsitzpflicht auch zumutbar und damit insgesamt verhältnismässig war. Der Kanton schuf zudem keine Vertrauensgrundlage, gestützt worauf der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ohne Weiteres in einen anderen Kanton hätte verlegen können, und dafür, dass andere Staatsbedienstete keine Wohnsitzpflicht traf, bestanden sachliche Gründe. Sowohl der Grundsatz von Treu und Glauben als auch das Rechtsgleichheitsgebot waren deshalb nicht verletzt. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten war.