Mit der Verpflichtung, den Wohnsitz innerhalb der Grenzen eines bestimmten Gemeinwesens zu begründen, wird sichergestellt, dass der Ort, an welchem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, auf dem Gebiet des betreffenden Gemeinwesens zu liegen kommt. Die konkret verfügte Wohnsitzpflicht beschränkt auf das Kantonsgebiet war deshalb geeignet und erforderlich die Verbundenheit mit dem betreffenden Gemeinwesen (dem Kanton Uri) sicherzustellen. Die Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen ergab, dass die Wohnsitzpflicht auch zumutbar und damit insgesamt verhältnismässig war.