Für Beamte, die eine besonders wichtige, leitende Stellung ausüben, ist es jedoch nach wie vor anerkannt, dass eine Wohnsitzpflicht mit dem Argument auferlegt werden kann, der Beamte müsse zum betreffenden Gemeinwesen eine enge Verbundenheit aufweisen. Der Beschwerdeführer übt eine hohe leitende Funktion bei der Kantonspolizei Uri aus, weshalb bei ihm eine enge Verbundenheit mit dem Kanton vorausgesetzt werden konnte. Mit der Verpflichtung, den Wohnsitz innerhalb der Grenzen eines bestimmten Gemeinwesens zu begründen, wird sichergestellt, dass der Ort, an welchem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, auf dem Gebiet des betreffenden Gemeinwesens zu liegen kommt.