Im Kanton Uri besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage, gestützt worauf die Anstellungsbehörde einem Angehörigen des Polizeikorps einen bestimmten Wohnsitz vorschreiben kann, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Wohnsitzpflichten ist restriktiv. Für Beamte, die eine besonders wichtige, leitende Stellung ausüben, ist es jedoch nach wie vor anerkannt, dass eine Wohnsitzpflicht mit dem Argument auferlegt werden kann, der Beamte müsse zum betreffenden Gemeinwesen eine enge Verbundenheit aufweisen.