Personalrecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 24 Abs. 1, Art. 36 BV. Art. 51 PolG. Art. 35 Abs. 1 PV. Wohnsitzpflicht eines Polizeioffiziers der Kantonspolizei beschränkt auf das Kantonsgebiet. Durch die Wohnsitzpflicht wird die Niederlassungsfreiheit eingeschränkt. Die Einschränkung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Im Kanton Uri besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage, gestützt worauf die Anstellungsbehörde einem Angehörigen des Polizeikorps einen bestimmten Wohnsitz vorschreiben kann, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.