{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-09-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-1_2018-09-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17512", "Checksum": "ef79f0db8e809a5d57ec8623a4b6ffb6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2018 2018_OG V 18 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 24 Abs. 1, Art. 36 BV. 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Die Tätigkeit des Vorstehers dieses Amtes ist jedenfalls nicht\nmit der hoheitlichen und von den Bürgern besonders wahrgenommenen Tätigkeit des\nBeschwerdeführers zu vergleichen. Eine sachlich unhaltbare Ungleichbehandlung liegt\ndeshalb nicht vor, wenn den Amtsvorsteher im Unterschied zum Beschwerdeführer keine\nWohnsitzpflicht im Kanton trifft.\n\nc) Die Aufgaben der Direktionssekretariate sind in Art. 26 lit. a ORR umschrieben.\nUnter anderem unterstützt das Direktionssekretariat die Direktionsvorsteherin oder den\nDirektionsvorsteher bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätigkeit der\nDirektion sowie bei den Entscheidungen, die der Direktion zustehen. Es sorgt unter anderem\ndafür, dass die Planung und die Tätigkeit der Direktion mit jenen der anderen Direktionen\nund des Regierungsrats koordiniert werden. Auch die Tätigkeit im Direktionssekretariat ist\nnicht mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu vergleichen. Dies schon deshalb, weil die\nDirektionssekretärin nicht in grosser Unabhängigkeit hoheitliche Handlungen vollführt. Die\nDirektionssekretariate sind typische Stabsstellen. Eine sachlich unhaltbare\nUngleichbehandlung liegt deshalb auch hier nicht vor, wenn die Direktionssekretärin im\nUnterschied zum Beschwerdeführer keine Wohnsitzpflicht im Kanton trifft.\n\nd) Näher zu prüfen ist, wie es sich mit den Staatsanwälten verhält.\n\naa) Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft ergeben sich aus der StPO. Die\nStaatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs\nverantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO). Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im\nRahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage (Art. 16\nAbs. 2 StPO). Die Organisation der Strafbehörden und damit auch der Staatsanwaltschaft ist\nweitgehend Sache der Kantone (Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO). Die Urner Staatsanwaltschaft\nbesteht aus dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin, dessen oder deren\nStellvertretung und den Staatsanwälten und Staatsanwältinnen (Art. 39a Abs. 1 Gesetz über\ndie Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationgesetz GOG, RB 2.3221]).\nDer Oberstaatsanwalt ist gegenüber den Staatsanwälten weisungsberechtigt (Art. 39a Abs. 3\nGOG). Mit dieser Einschränkung sind die Staatsanwälte in der Rechtsanwendung\nunabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 StPO).\n\nbb) Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Staatsanwältinnen und\nStaatsanwälte üben ebenso wie der Beschwerdeführer eine hoheitliche Tätigkeit aus. Im\nRahmen ihrer Strafverfolgungstätigkeit können sie etwa Zwangsmassnahmen anordnen (Art.\n198 Abs. 1 lit. a StPO), so namentlich Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmen\n(Art. 263 Abs. 1 StPO), Hausdurchsuchungen anordnen (Art. 241 Abs. 1 StPO), Personen\nvorladen (Art. 201 Abs. 1 StPO) und nach ihnen fahnden (Art. 210 Abs. 1 StPO). Die\nStaatsanwälte führen ferner die nötigen Beweiserhebungen durch und können der Polizei\nErmittlungsaufträge erteilen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwälte\nführen ihre Aufgaben, abgesehen von der Weisungsberechtigung des Oberstaatsanwalts,\nunabhängig aus. Insoweit bestehen zwischen der Tätigkeit der Staatsanwälte und der\nTätigkeit des Beschwerdeführers gewisse Parallelen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass\ndas Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers viel breiter gestreut ist, als das Tätigkeitsgebiet\nder Staatsanwaltschaft. Die Bereitschafts- und Verkehrspolizei muss beispielsweise ganz\nallgemein die Erstintervention sicherstellen oder bei Katastrophen Hilfe leisten. Nicht von\nungefähr dürfte die Bereitschafts- und Verkehrspolizei von den Bürgern viel stärker\nwahrgenommen werden als die Staatsanwaltschaft. Für das Verhalten während und\nausserhalb der Arbeitszeit gelten für Polizeiangehörige denn auch besonders hohe\nAnforderungen, da sie mehr als andere Angestellte die Staatsgewalt verkörpern (BGE\n8C_194/2018 vom 05.07.2018 E. 7.3). Zudem macht die Justizdirektion geltend, dass sich\nRekrutierungsprobleme einstellen könnten, wenn für die Staatsanwälte eine Wohnsitzpflicht\nangeordnet würde (vergleiche Amtsbericht der Justizdirektion/Staatsanwaltschaft vom\n15.11.2017). Der Beschwerdeführer stellt dies zwar als Behauptung in Frage, kann den\nAusführungen der Justizdirektion allerdings nichts Substantiiertes entgegenhalten. Diese ist\nregelmässig mit der Besetzung von Staatsanwaltschaftsstellen befasst, weshalb sie die\nFrage der Rekrutierungsschwierigkeiten am verlässlichsten einschätzen kann. Insofern ist\nvon Rekrutierungsschwierigkeiten auszugehen, bestünde für Staatsanwälte eine\ninnerkantonale Wohnsitzpflicht. Selbst wenn somit zwischen der Tätigkeit der Staatsanwälte\nund der Tätigkeit des Beschwerdeführers gewisse Parallelen bestehen, liegen nach dem\nGesagten für eine Ungleichbehandlung sachliche Gründe vor.\n\ne) Die Rüge des Beschwerdeführers es sei das Rechtsgleichheitsgebot verletzt,\nerweist sich insgesamt als unbegründet.\n\n"}