{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-09-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-1_2018-09-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17512", "Checksum": "ef79f0db8e809a5d57ec8623a4b6ffb6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2018 2018_OG V 18 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 24 Abs. 1, Art. 36 BV. 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Insbesondere die vom Beschwerdeführer ins\nFeld geführte Argumentation der unzumutbar langen Pendlerstrecke für die Lebenspartnerin\nbei Wohnsitznahme im Kanton verfängt nicht: Die Fahrzeiten mit dem Auto zwischen den\nArbeitsorten der Lebenspartnerin (Hitzkirch und Hochdorf) und einem Wohnort in der\nverkehrsmässig gut erschlossenen Reussebene variieren zwischen gut 50 Minuten und einer\nStunde für einen Weg. So beträgt die Fahrzeit mit dem Auto ab der ehemaligen\nWohnadresse des Beschwerdeführers in Bürglen eine Stunde und zwei Minuten (gemäss\nTwixroute, siehe Beschwerdebeilage 13). Die Fahrzeiten ab den näher gelegenen Orten sind\nentsprechend kürzer. Dem Gericht steht zwar Twixroute nicht zur Verfügung, allerdings kann\nauch der Routenplaner von Google Maps Anhaltspunkte liefern. Zwischen Flüelen und\nHitzkirch beträgt die Fahrzeit mit dem Auto zum Beispiel 53 Minuten (als Anknüpfungspunkt\nwerden jeweils die Bahnhöfe der betreffenden Ortschaften gewählt, vergleiche\nhttps://www.google.ch/maps/dir/Fl%C3%BCelen,+Bahnhof,+Fl%C3%BClen/Hitzkirch,+Bahn\nhof,+Hitzkirch/@47.053916,8.2380762,10.67z/data=!4m13!4m12!1m5!1m1!1s0x4785449144\n420b4b:0x41328d4b896e449e!2m2!1d8.6241609!2d46.901719!1m5!1m1!1s0x47901c7cfdaa\n637f:0xf183b874272a9d34!2m2!1d8.252348!2d47.222513 zuletzt besucht: 05.09.2018).\nZwischen Altdorf und Hitzkirch beträgt die Fahrzeit mit dem Auto 56 Minuten\n(https://www.google.ch/maps/dir/Altdorf,+Altdorf/Hitzkirch,+Bahnhof,+Hitzkirch/@46.9425618\n,8.3890162,10.23z/data=!4m13!4m12!1m5!1m1!1s0x478543764426f0ef:0xa56e45fd89b4174\na!2m2!1d8.6316528!2d46.8757454!1m5!1m1!1s0x47901c7cfdaa637f:0xf183b874272a9d34!\n2m2!1d8.252348!2d47.222513 zuletzt besucht: 05.09.2018). Zwischen Seedorf und Hitzkirch\n54 Minuten, wobei hier mangels Bahnhof auf Seedorf „Dorf“ abgestellt wurde\n(https://www.google.ch/maps/dir/Seedorf+UR,+Dorf,+Seedorf/Hitzkirch,+Bahnhof,+Hitzkirch/\n@47.0734627,8.3620941,10.23z/data=!3m1!4b1!4m13!4m12!1m5!1m1!1s0x47854367cda77\n39f:0x7bc24debd4a09b80!2m2!1d8.6143349!2d46.8811038!1m5!1m1!1s0x47901c7cfdaa63\n7f:0xf183b874272a9d34!2m2!1d8.252348!2d47.222513 zuletzt besucht: 05.09.2018). Es\nliessen sich weitere Beispiele anführen. Die ermittelten Fahrzeiten bewegen sich alle\ninnerhalb dessen, was für die Bewältigung der Distanzen als Pendlerstrecke zumutbar\nerscheint. Zahlreiche Erwerbstätige in der Schweiz legen solche und längere Strecken\nzurück. Die aufgeführten Fahrzeiten gelten ohnehin für den weiter entfernten Arbeitsort\nHitzkirch und für das näher gelegene Hochdorf (zweiter Arbeitsort der Lebenspartnerin)\nwären entsprechend kürzere Distanzen respektive Zeiten zu überwinden. Schliesslich ist in\nErinnerung zu rufen, dass das unüberlegte Verhalten des Beschwerdeführers zur nun als\nmisslich empfundenen Lage wesentlich beigetragen hat. Das Vorgehen des\nBeschwerdeführers, seinen Wohnsitz ohne vorherige Absprache mit den Vorgesetzten in\neinen anderen Kanton zu verlegen, im Wissen darum, dass das Kriterium „Wohnsitz im\nKanton Uri“ ein wesentliches Anliegen des Arbeitgebers, ja eine explizite Anforderung\ngemäss Stelleninserat war, ist wenig verständlich. Nicht angehen kann jedenfalls, dass die\nVorgesetzten beziehungsweise der Arbeitgeber in dieser Angelegenheit gleichsam vor\nvollendete Tatsachen gestellt wurden.\n\njj) Nachdem die öffentlichen Interessen im konkreten Fall gegenüber den privaten\nInteressen stärker ins Gewicht fallen, ist die angefochtene Wohnsitzpflicht als zumutbar zu\nbeurteilen.\nd) Als Fazit ergibt sich, dass die verfügte Wohnsitzpflicht geeignet, erforderlich und\nzumutbar ist, um die öffentlichen Interessen der engen Verbundenheit mit dem Kanton\nsicherzustellen. Die Wohnsitzpflicht erweist sich damit als verhältnismässig.\n\n8. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Für den\nAmtsvorsteher des Amts für Betrieb Nationalstrassen, die Direktionssekretärin der\nSicherheitsdirektion und für die Staatsanwälte würden keine Wohnsitzpflichten gelten.\n\na) Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach der\nRechtsprechung müssen sich Ungleichbehandlungen im Rahmen der Rechtsanwendung in\nöffentlichrechtlichen Angelegenheiten vernünftig begründen lassen beziehungsweise\nsachlich haltbar sein. Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz verpflichtet die Behörden,\ngleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn,\nein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 347 f. E. 5).\nEine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche\ntatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt\n(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, Rz. 587).\n\n"}