{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-09-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-1_2018-09-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17512", "Checksum": "ef79f0db8e809a5d57ec8623a4b6ffb6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2018 2018_OG V 18 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 24 Abs. 1, Art. 36 BV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:05", "Checksum": "c5e95b7e5ad28ba06a470d3741cba08d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2018 2018_OG V 18 1\nRegeste:\nPersonalrecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 24 Abs. 1, Art. 36 BV. \n\n gg) Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 seine Lebenspartnerin kennengelernt\nund führt mit ihr seither eine Beziehung. Das Paar entwickelte in der Folge den Wunsch, in\neine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Per 16. November 2017 mieteten der\nBeschwerdeführer und seine Lebenspartnerin eine Wohnung ausserhalb des Kantons Uri.\nDabei haben der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin ihren ausserkantonalen\nWohnsitz so gewählt, dass sich dieser in etwa in der Mitte zwischen dem Arbeitsort des\nBeschwerdeführers und den Arbeitsorten der Lebenspartnerin befindet.\n\nhh) Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin haben zweifellos ein\ngewichtiges privates Interesse, ihre Beziehung nach ihren Vorstellungen zu leben und\ninsoweit in eine gemeinsame Wohnung ihrer Wahl zu ziehen. Aufgrund der Berufstätigkeit\nder Lebenspartnerin ist ein privates Interesse an einer Wohnlage in etwa in der Mitte\nzwischen den Arbeitsorten der Lebenspartnerin und dem Arbeitsort des Beschwerdeführers\nebenfalls ausgewiesen. Auf der anderen Seite besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse\ndaran, dass eine Person mit der Leitungsfunktion des Beschwerdeführers eine enge\nVerbundenheit mit dem Kanton aufweist und hier seinen Wohnsitz hat. Der\nBeschwerdeführer wies in seiner Stellungnahme an den Sicherheitsdirektor vom 20.\nNovember 2017 (S. 1) selber darauf hin, dass im Nachgang zu seiner Anstellung als Chef\nder Bereitschafts- und Verkehrspolizei im Jahr 2014 von mehreren Vertretern der Politik, des\nPolizeikorps und der Bevölkerung kritisiert wurde, dass ein ausserkantonaler Bewerber\nberücksichtigt wurde. Nebst der, soweit ersichtlich, tadellosen Erfüllung der Aufgaben als\nChef der Bereitschafts- und Verkehrspolizei dürfte nicht zuletzt die Bereitschaft zur\nWohnsitznahme und die in der Folge tatsächlich erfolgte Begründung des Wohnsitzes im\nKanton eine wesentliche Rolle gespielt haben, dass – wie es der Beschwerdeführer\nausdrückt – die Kritiker verstummten. Die Wohnsitzfrage scheint im Zusammenhang mit der\nFunktion des Beschwerdeführers ein sehr sensibles Thema zu sein, weshalb es für den\nArbeitgeber umso wichtiger war, einen Bewerber zu berücksichtigen, welcher die\nWohnsitzanforderung zu erfüllen bereit war. Die Abteilung Bereitschafts- und Verkehrspolizei\nkann ferner innerhalb der Kantonspolizei als diejenige Abteilung bezeichnet werden, welche\nam meisten Bürgerkontakt aufweist und von den Bürgern am meisten als «die Polizei»\nwahrgenommen wird. Die Äusserung des Beschwerdeführers gegenüber dem\nSicherheitsdirektor, er, der Beschwerdeführer, sei der Fachoffizier, welcher am meisten an\nEreignisse ausrücke, bestätigt dies und erstaunt – auch angesichts des Aufgabengebietes\nder Bereitschafts- und Verkehrspolizei – keinesfalls. Auch die vom Beschwerdeführer\nangesprochenen Ereignisse wie der Stau am Gotthard oder die 1. August-Einsätze auf dem\nRütli, welche der Beschwerdeführer jeweils leitete, sind mediale Ereignisse und werden von\nden Bürgern sehr stark wahrgenommen. Aus diesen Gründen bestehen sehr gewichtige, ja\nüberwiegende öffentliche Interessen daran, dass eine so wichtige leitende Funktion wie die\ndes Beschwerdeführers von einer im Kanton wohnhaften Person ausgeübt wird, zumal die\ngenannten privaten Interessen aus den nachfolgenden Gründen zu relativieren sind.\n\n"}