{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-09-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-1_2018-09-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17512", "Checksum": "ef79f0db8e809a5d57ec8623a4b6ffb6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2018 2018_OG V 18 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 24 Abs. 1, Art. 36 BV. 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Auch eine Wohnsitzpflicht beschränkt auf den\nPikettrayon würde der Integrationskomponente nicht ausreichend Rechnung tragen, wäre\ndoch so gerade ein Wohnsitz ausserhalb des Kantons möglich, wie nicht zuletzt das Beispiel\ndes Beschwerdeführers zeigt. Die Anordnung der angefochtenen Wohnsitzpflicht ist daher\ndurchaus geeignet und erforderlich die enge Verbundenheit mit dem betreffenden\nGemeinwesen (hier dem Kanton Uri) sicherzustellen. Wie sich nachfolgend ergibt, vermögen\ndie Einwände des Beschwerdeführers hiergegen allesamt nicht zu überzeugen.\n\ncc) Nicht stichhaltig ist zunächst das Argument des Beschwerdeführers, es sei nicht\neinsichtig, weshalb die enge Verbundenheit mit der Urner Bevölkerung derart wichtig sei,\nwenn er als in Gran Canaria aufgewachsener und ehemals im Kanton Zürich wohnhafter\nOstschweizer überhaupt seinerzeit als Chef der Bereitschaft- und Verkehrspolizei angestellt\nworden sei. Dass der Beschwerdeführer einen interkantonalen und teilweise internationalen\nHintergrund hat, spricht nicht prinzipiell dagegen, dass der Beschwerdeführer mit dem\nbetreffenden Gemeinwesen in enge Verbundenheit treten kann. Dem Beschwerdeführer ist\nentgegenzuhalten, dass eine Verbundenheit mit dem Gemeinwesen nicht schon immer, das\nheisst insbesondere zu Zeiten als für das betreffende Gemeinwesen noch gar keine\nhoheitlichen Tätigkeiten ausgeübt wurden, hätte bestehen müssen. Gerade indem die\nVerbundenheit essentiell mit dem Wohnsitz zusammenhängt, kann eine solche auch noch\nspäter – nämlich dann, wenn eben Wohnsitz genommen wird – entstehen. Insoweit ist auch\ndie Auffassung des Beschwerdeführers unzutreffend, es hätte der Logik des Arbeitgebers\nfolgend nur ein Bewerber ausgewählt werden können, welcher bereits mit dem Kanton Uri\neng verbunden gewesen sei. Die Rüge geht an der Sache vorbei: Der Arbeitgeber wollte\nnicht zwingend einen Bewerber, welcher bereits mit dem Kanton eng verbunden ist, sondern\neiner, welcher die Bereitschaft hat, eine Verbindung nach der Anstellung einzugehen. Zu\ndiesem Zweck war in der Stellenausschreibung als Anforderung vermerkt, dass der\nBewerber Bereitschaft haben müsse, seinen Wohnsitz in den Kanton zu verlegen.\n\ndd) Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er sei\naufgrund seiner bereits dreijährigen Tätigkeit als Polizeioffizier im Kanton Uri mit der\nBevölkerung ausreichend verbunden und er setze sich auch als Ausserkantonaler mit\ngrossem Engagement für den Kanton ein und erfülle seine Aufgaben als Chef der\nBereitschafts- und Verkehrspolizei mit hoher Leistungsbereitschaft und Professionalität. Wie\ngesagt, ist die Verbundenheit mit dem Arbeitsort nicht zu vergleichen mit der Verbundenheit\nzu demjenigen Ort, an welchem Wohnsitz begründet wird (vergleiche E. 7c aa). Im Übrigen\nkann der Beschwerdeführer punkto Verbundenheit mit der Bevölkerung während seiner\nbisherigen Tätigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten, war er doch in dieser Zeit gerade\ngrossmehrheitlich im Kanton wohnhaft. Dass sich der Beschwerdeführer mit hohem\nEngagement für die Kantonspolizei einsetzt und er seine Aufgaben als Chef der\nBereitschafts- und Verkehrspolizei mit hoher Leistungsbereitschaft und Professionalität\nerfüllt, wird nicht in Abrede gestellt. Letzteres betrifft allerdings den\nAufgabenerfüllungszweck. Die Verbundenheit mit dem Gemeinwesen ist damit nicht\nangesprochen.\nee) Fehl geht schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich\nbetreffend Verkehr am Strassenverkehrsgesetz (SVG) – mithin einer einheitlichen Regelung\nauf Bundesebene – zu orientieren. Einmal erschöpft sich das Aufgabengebiet der\nBereitschafts- und Verkehrspolizei nicht darin, das SVG anzuwenden. Die Abteilung\nBereitschafts- und Verkehrspolizei hat diverse weitere Aufgaben, namentlich sei die\npermanente Gewährleistung der polizeilichen Erst-Intervention und die Leistung von Hilfe bei\nUnglücksfällen und Katastrophen in Erinnerung gerufen (oben E. 6c). Andererseits ist es\ngerade die hoheitliche Tätigkeit der Gesetzesanwendung durch einen hohen Beamten,\nwelche die Wohnsitzpflicht rechtfertigt (ebenfalls oben E. 6c). Ob es sich bei den\nangewendeten Gesetzen um Bundesgesetze oder kantonale Gesetze handelt, ist insoweit\nnicht von Belang. Die Anordnung der angefochtenen Wohnsitzpflicht ist daher auch unter\nBerücksichtigung der beschwerdeführerischen Einwände geeignet und erforderlich die enge\nVerbundenheit mit dem Kanton Uri sicherzustellen.\n\nff) Nachdem sich die angeordnete Wohnsitzpflicht als geeignet und erforderlich\nerwiesen hat, ist zu prüfen, ob sie auch zumutbar ist. Hierzu ist eine wertende Abwägung\nzwischen öffentlichen und betroffenen privaten Interessen vorzunehmen (Entscheid\nBundesverwaltungsgericht vom 01.04.2009, A-4236/2008, E. 7.8.4; Häfelin/Müller/Uhlmann,\na.a.O., Rz. 556).\n\n"}