{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-09-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-1_2018-09-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17512", "Checksum": "ef79f0db8e809a5d57ec8623a4b6ffb6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2018 2018_OG V 18 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 24 Abs. 1, Art. 36 BV. 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Die Regelung dient dem\nAufgabenerfüllungszweck (vergleiche E. 6a f. hievor). Als Referenz für die Bemessung der\n30-Minuten-Frist wird Twixroute angegeben, eine Routenplanerfunktion der Software\n«Twixtel» (vergleiche https://www.twixtel.ch/de/twixtel/bersicht-Anwendungen zuletzt\nbesucht: 17.09.2018).\n\nbb) Der Beschwerdeführer hat seinen ausserkantonalen Wohnsitz so gewählt, dass\ner gemäss Twixroute mit dem Auto 29 Minuten bräuchte, um von seiner ausserkantonalen\nWohnadresse zum Arbeitsort in Flüelen zu gelangen. Es ist dem Beschwerdeführer\nzuzugestehen, dass er die Anforderungen an die zeitliche Verfügbarkeit, welche der\nDienstbefehl konkretisiert, einhalten dürfte. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten\nEinwände, dass die Zeitberechnung nicht realistisch sei, weil sich der Beschwerdeführer\nständig in der Nähe seines Autos aufhalten müsste und er mehr Zeit bräuchte, sobald er sich\nrichtungsmässig von Flüelen entferne, sind wenig überzeugend. Solcherlei Probleme können\nsich auch bei einem innerkantonalen Wohnsitz ergeben, nachdem auch hier entscheidend\nwäre, dass sich der Aufenthaltsort nicht mehr als 30 Minuten vom Arbeitsort entfernt befände\nund diese Anforderung beispielsweise bei einem Aufenthalt in Realp nicht erfüllt würde.\nEbenso würde beispielsweise ein Aufenthalt in Andermatt oder Seelisberg erfordern, dass\nder Beschwerdeführer sich ständig in der Nähe seines Autos aufhalten müsste, nachdem die\nAutofahrt nach Flüelen von diesen Orten aus ebenfalls knapp die 30-Minuten-Grenze\nerreichen dürfte. Bei einem Wohnsitz innerhalb der Kantonsgrenzen aber nur knapp\ninnerhalb des 30-Minuten-Rayons (etwa Andermatt) ergäbe sich ferner, dass auch hier keine\nweiteren Entfernungen zum Arbeitsort drin liegen würden. In einem solchen Fall und insoweit\ngleich wie beim gewählten ausserkantonalen Wohnsitz müsste der Beschwerdeführer seine\nFreizeitaktivitäten, wie Einkaufen, Spazieren etc., Richtung Arbeitsort orientieren. So wäre\nder Beschwerdeführer an seinem gegenwärtigen Wohnsitz beispielsweise verpflichtet,\nwährend des Pikettdienstes seine Einkäufe in Horw oder Stans zu tätigen, nicht aber in\nEmmen oder Ebikon; genauso wie er bei Wohnsitz in Andermatt nicht in Airolo einkaufen\ndürfte. Letztlich liegt es in der Verantwortung des betreffenden Polizeiangehörigen, dass er\nbei einem Wohnsitz knapp innerhalb des Pikettrayons seinen Aufenthaltsort so wählt, dass\ner dem Dienstbefehl nachkommen kann. Aus den genannten Gründen liesse sich die\nangefochtene Wohnsitzpflicht alleine mit dem Aufgabenerfüllungszweck wohl kaum\nrechtfertigen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden\nErwägungen aber offenbleiben.\n\nc) Zwischen den Beteiligten erweist sich als umstritten, ob die verfügte\nWohnsitzpflicht das geeignete, erforderliche und zumutbare Mittel ist, die enge\nVerbundenheit des Beschwerdeführers mit der Bevölkerung des Kantons Uri sicherzustellen.\n\naa) Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer\nPerson an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Auch der\nsteuerrechtliche Wohnsitz oder der Wohnsitz nach IPRG wird in diesem Sinne umschrieben\n(Art. 3 Abs. 2 DBG; Art. 4 Abs. 2 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri [StG, RB\n3.2211]; Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Die Verweilensabsicht manifestiert sich darin, dass\njemand durch sein Verhalten zeigt, an einem bestimmten Ort beziehungsweise in einem\nbestimmten Land den Mittelpunkt der persönlichen, sozialen und beruflichen Beziehungen zu\nhaben (BGE 5C.56/2002 vom 18.02.2003 E. 4.2.1 nicht publ. in 129 III 404). Entscheidend\nist mithin, wo sich nach den objektiven äusseren Umständen faktisch der Mittelpunkt der\nLebensinteressen befindet (BGE 2C_536/2014 vom 06.02.2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Der\nWohnsitz ist damit per definitionem derjenige Ort, zu welchem die betreffende Person die\nengste Verbundenheit aufweist. An den Wohnsitz sind denn auch diverse für die betreffende\nPerson wichtige Rechtswirkungen geknüpft. Wie erwähnt, wird eine natürliche Person\ngrundsätzlich am Wohnsitz steuerpflichtig. Hier werden auch, was besonders ins Gewicht\nfällt, die politischen Rechte ausgeübt (Art. 39 Abs. 2 BV), so etwa das Stimm- und Wahlrecht\n(Art. 17 Abs. 1, Art. 21 KV). Diverse Zuständigkeiten von Behörden knüpfen am Wohnsitz an\n(statt vieler: Art. 10 ff. ZPO; Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Verbundenheit mit dem Ort, welcher\nals Wohnsitz gilt, ist damit ungleich höher als mit jedem anderen Ort. Namentlich ist die\nVerbundenheit entschieden höher als mit dem blossen Arbeitsort, wobei nicht in Abrede zu\nstellen ist, dass auch mit Letzterem eine gewisse Verbundenheit einhergeht.\n\n"}