{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-09-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-1_2018-09-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17512", "Checksum": "ef79f0db8e809a5d57ec8623a4b6ffb6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2018 2018_OG V 18 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 24 Abs. 1, Art. 36 BV. 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Aufgabe der Abteilung\nBereitschafts- und Verkehrspolizei ist es unter anderem, die polizeiliche Erst-Intervention\npermanent zu gewährleisten, die sicherheitspolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen, den\nStrassen- und Schifffahrtsverkehr zu regeln, überwachen und zu kontrollieren, Massnahmen\nzur Verhütung von Verkehrsunfällen (insbesondere Verkehrserziehung) zu ergreifen,\nVerkehrsunfälle zu bearbeiten und bei Unglücksfällen und Katastrophen Hilfe zu leisten (Art.\n33 lit. b Ziff. 3 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der\nVerwaltungstätigkeit [Organisationsreglement, ORR, RB 2.3322]). In der Funktion als Chef\nder Bereitschafts- und Verkehrspolizei gehört der Beschwerdeführer dem Polizeikommando\nan (Art. 6 Abs. 1 PolR). Zwischen den Beteiligten ist vor diesem Hintergrund zurecht\nunbestritten, dass der Beschwerdeführer eine bedeutende leitende Stellung innerhalb der\nKantonspolizei Uri innehat und damit eine bedeutende hoheitliche Tätigkeit ausübt\n(vergleiche zur hoheitlichen Tätigkeit auch: Art. 4 PolR). Es liegt dabei auf der Hand (und\nwird im Übrigen von keiner Seite bestritten), dass der Beschwerdeführer in seiner\nEigenschaft als hoher Polizeioffizier mit Leitungsfunktion hoheitliche Handlungen in grosser\nUnabhängigkeit ausübt (vergleiche hierzu: Replik des Beschwerdeführers vom 30.05.2018,\nS. 9 Rz. 81).\n\nd) Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass ein öffentliches Interesse an der\nWohnsitzpflicht des Beschwerdeführers bejaht werden kann. Fraglos ist für den Bereich der\nBereitschafts- und Verkehrspolizei die Sicherstellung der verzugslosen physischen\nAnwesenheit des Beschwerdeführers von eminenter Bedeutung. Zudem ist es gerade bei\nTätigkeiten wie sie der Beschwerdeführer ausübt nach wie vor anerkannt, dass eine enge\nVerbundenheit mit dem betreffenden Gemeinwesen im öffentlichen Interesse ist. Die\nEinwände des Beschwerdeführers vermögen hier nicht zu überzeugen. Zwar mag die\nAnordnung einer Wohnsitzpflicht in einer aufgrund von modernen Kommunikations- und\nVerkehrsmitteln zunehmend mobilen Welt aus der Zeit gefallen erscheinen. So mag insofern\nzutreffen, dass sich Wohnsitzpflichten immer weniger rechtfertigen lassen, wie der\nBeschwerdeführer vorbringt. Aus diesem Grund ist die Rechtsprechung mit Bezug auf die\nEinschränkung der Niederlassungsfreiheit auch restriktiver geworden (vergleiche E. 6a\nhievor). Auf der anderen Seite kann gerade die zunehmende Mobilität auch als Argument\nangeführt werden, weshalb die Möglichkeit der Anordnung einer Wohnsitzpflicht nicht\nvollständig aufzugeben ist. Gerade in einer weitgehend mobilen Welt würde die\nVerbundenheit mit dem Gemeinwesen komplett zu erodieren drohen, wenn nicht zumindest\nfür hohe Staatsbedienstete, welche besonders wichtige, leitende Stellungen innehaben, eine\nVerpflichtung zur Wohnsitznahme weiterhin möglich wäre. Darüber, ob die enge\nVerbundenheit mit dem betreffenden Gemeinwesen überhaupt ein relevantes Kriterium für\ndie Anstellung eines öffentlichrechtlich Bediensteten sein soll, mögen unterschiedliche\nAuffassungen bestehen. Den Kantonen steht es auch offen, hinsichtlich des\nWohnsitzerfordernisses und damit letztlich bezüglich des Kriteriums der Verbundenheit mit\ndem Gemeinwesen liberaler zu sein (vergleiche BGE 128 I 286 E. 4.4). Rechtlich ist das\nKriterium jedoch in den genannten Grenzen, wie erwähnt, nach wie vor anerkannt, sodass\neine Wohnsitzpflicht für hohe leitende Beamte weiterhin mit Verbundenheitsargumenten\ngerechtfertigt werden kann. Ob die Wohnsitzpflicht das geeignete, erforderliche und\nzumutbare Mittel ist, um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen, wird\nGegenstand der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsprüfung sein. Eine solche ist auch\ndann vorzunehmen, wenn die Wohnsitzpflicht – wie vorliegend – für eine bestimmte\nKategorie Bediensteter grundsätzlich gerechtfertigt erscheint (BGE 128 I 284 E. 4.2).\n\n7. a) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) ist im gesamten\nVerwaltungsrecht bei der Rechtsetzung und bei der Rechtsanwendung zu beachten. Er setzt\nvoraus, dass die staatliche Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des\nangestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des\nZweckes erforderlich ist, und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis\nbesteht (BGE 2C_1149/2015 vom 29.03.2016 E. 4.7 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann,\na.a.O., Rz. 520 mit Hinweisen).\n\nb) Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die verfügte Wohnsitzpflicht das\ngeeignete, erforderliche und zumutbare Mittel ist, den Aufgabenerfüllungszweck\nsicherzustellen (vergleiche E. 6a ff.).\n\n"}