{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-09-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-1_2018-09-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17512", "Checksum": "ef79f0db8e809a5d57ec8623a4b6ffb6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2018 2018_OG V 18 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 24 Abs. 1, Art. 36 BV. 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Während ungefähr\ndrei Jahren lebte der Beschwerdeführer denn auch im Kanton. Anders als beim fehlenden\nHochschulabschluss, welcher Umstand dem Arbeitgeber stets bewusst war, rechnete der\nArbeitgeber nicht damit, dass die Wohnsitzanforderung auch nicht erfüllt würde. Aus dem\nUmstand, dass die eine Anforderung (Hochschulabschluss) nicht erfüllt wird, konnte der\nBeschwerdeführer jedenfalls nicht berechtigterweise annehmen, eine andere Anforderung\n(Wohnsitz) sei ohne Weiteres auch nicht (mehr) zu erfüllen.\n\ne) Ob die nach dem Wegzug des Beschwerdeführers angeordnete und nun\nangefochtene Wohnsitzpflicht im öffentlichen Interesse erfolgte und verhältnismässig ist, wird\nGegenstand der nachfolgenden Prüfung sein. Eine Vertrauensgrundlage, worauf der\nBeschwerdeführer seinen Wohnsitzwechsel berechtigterweise abstützen durfte, bestand\nindessen nicht, weshalb der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel des\nVertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Rüge ist unbegründet,\nwomit sich Weiterungen zu den getätigten Dispositionen erübrigen.\n\n4. a) Gemäss Art. 24 Abs. 1 BV haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich\nan jedem Ort des Landes niederzulassen. Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit die\nMöglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz; sie gebietet den\nKantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu\nerlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes\nzu verhindern oder zu erschweren (BGE 128 I 282 E. 4.1.1). Indem die Vorinstanz den\nBeschwerdeführer unter impliziter Androhung personalrechtlicher Nachteile (vergleiche E. 1c\nhievor) zur Wohnsitznahme im Kanton Uri verpflichtete, wird der Beschwerdeführer in seiner\nNiederlassungsfreiheit betroffen.\n\nb) Die Niederlassungsfreiheit kann, wie andere Freiheitsrechte, unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Danach bedürfen Einschränkungen der\ngesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den\nSchutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3);\nzudem ist der Kerngehalt des Grundrechts unantastbar (Abs. 4). Diese Voraussetzungen\ngelten auch in besonderen Rechtsverhältnissen (BGE 128 I 283 E. 4.1.2).\n\n5. Mit Art. 35 Abs. 1 PV sowie Art. 51 Polizeigesetz (PolG, RB 3.8111), wonach die\nAnstellungsbehörde den kantonalen Angestellten beziehungsweise Angehörigen des\nPolizeikorps einen bestimmten Wohnsitz vorschreiben kann, sofern ein überwiegendes\nöffentliches Interesse besteht, ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die verfügte\nWohnsitzpflicht vorhanden. Zwischen den Parteien ist dies zurecht auch unbestritten.\n\n6. a) Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts ging hinsichtlich der\nZulässigkeit von Wohnsitzpflichten relativ weit und hielt es grundsätzlich für unbedenklich für\nöffentlichrechtlich Bedienstete solche vorzusehen (vergleiche BGE 128 I 283 E. 4.2 mit\nHinweis auf 103 IA 455). Obwohl die Praxis in jüngerer Zeit restriktiver wurde, ist es nach wie\nvor anerkannt, dass Beamten, die eine besonders wichtige, leitende Stellung ausüben, eine\nWohnsitzpflicht auferlegt werden kann. So können es einerseits dienstliche Erfordernisse\nsein, welche eine Wohnsitzpflicht sachlich rechtfertigen können (zum Beispiel erhöhte\nEinsatzbereitschaft), andererseits aber auch demokratiepolitische; so etwa, wenn der\ndemokratische Grundgedanke, wonach die Staatsgewalt durch die Staatsunterworfenen\nselber ausgeübt werden soll, im Vordergrund steht. Insoweit kann sich eine Wohnsitzpflicht\nauch dann rechtfertigen, wenn bei einem bestimmten Amt eine enge Verbundenheit mit dem\nbetreffenden Gemeinwesen vorausgesetzt werden kann (zum Ganzen: BGE 128 I 483 ff. E.\n4.2, 128 I 43 E. 3d). Gerade bei hoheitlichen Tätigkeiten, welche in grosser Unabhängigkeit\nausgeübt werden, kann es dem Gemeinwesen nicht verwehrt sein, an der Wohnsitzpflicht\nfestzuhalten und solche Tätigkeiten nur Angehörigen des betroffenen Gemeinwesens zu\nübertragen (BGE 128 I 285 E. 4.3).\n\nb) Zusammenfassend kann ein öffentliches Interesse an der Wohnsitzpflicht\nvorhanden sein. Dieses besteht – wie auch der Beschwerdeführer zurecht ausführt – aus\neiner Aufgabenerfüllungskomponente (Sicherstellung, dass die dienstlichen Pflichten und\ndamit die öffentliche Aufgabe erfüllt werden) und andererseits aus einer\nIntegrationskomponente (Sicherstellung, dass der öffentlichrechtlich Bedienstete eine enge\nVerbundenheit mit dem betreffenden Gemeinwesen aufweist). Rein fiskalische Interessen\n(Sicherung der auf dem ausbezahlten Lohn anfallenden Steuern) dürfen dagegen alleine\nnicht ausschlaggebend sein (vergleiche BGE 120 Ia 205 E. 3a).\n\n"}