{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-09-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-1_2018-09-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17512", "Checksum": "ef79f0db8e809a5d57ec8623a4b6ffb6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2018 2018_OG V 18 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 24 Abs. 1, Art. 36 BV. 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Die\nRechtsprechung zur Zulässigkeit von Wohnsitzpflichten ist restriktiv. Für\nBeamte, die eine besonders wichtige, leitende Stellung ausüben, ist es jedoch\nnach wie vor anerkannt, dass eine Wohnsitzpflicht mit dem Argument auferlegt\nwerden kann, der Beamte müsse zum betreffenden Gemeinwesen eine enge\nVerbundenheit aufweisen. Der Beschwerdeführer übt eine hohe leitende\nFunktion bei der Kantonspolizei Uri aus, weshalb bei ihm eine enge\nVerbundenheit mit dem Kanton vorausgesetzt werden konnte. Mit der\nVerpflichtung, den Wohnsitz innerhalb der Grenzen eines bestimmten\nGemeinwesens zu begründen, wird sichergestellt, dass der Ort, an welchem\nsich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, auf dem Gebiet des\nbetreffenden Gemeinwesens zu liegen kommt. Die konkret verfügte\nWohnsitzpflicht beschränkt auf das Kantonsgebiet war deshalb geeignet und\nerforderlich die Verbundenheit mit dem betreffenden Gemeinwesen (dem\nKanton Uri) sicherzustellen. Die Abwägung der betroffenen privaten und\nöffentlichen Interessen ergab, dass die Wohnsitzpflicht auch zumutbar und\ndamit insgesamt verhältnismässig war. Der Kanton schuf zudem keine\nVertrauensgrundlage, gestützt worauf der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz\nohne Weiteres in einen anderen Kanton hätte verlegen können, und dafür, dass\nandere Staatsbedienstete keine Wohnsitzpflicht traf, bestanden sachliche\nGründe. Sowohl der Grundsatz von Treu und Glauben als auch das\nRechtsgleichheitsgebot waren deshalb nicht verletzt. Abweisung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten war.\n\nObergericht, 21. September 2018, OG V 18 1\n(Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten nicht ein, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies es ab, BGE\n8C_733/2018 vom 13.06.2019)\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Vorab zu prüfen ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die angeordnete\nWohnsitzpflicht verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.\n\na) Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer\nPerson Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder\nsonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist\nweiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese\nGrundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die\nsie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und\nGlauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I\n170 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz.\n627 ff.).\n\nb) Die Stelle als Chef der Bereitschafts- und Verkehrspolizei Uri wurde im Jahr 2014\nzur Neubesetzung ausgeschrieben, woraufhin sich der Beschwerdeführer auf die Stelle\nbewarb. Im Stelleninserat wurde als Anforderung unter anderem die Bereitschaft zur\nWohnsitznahme im Kanton Uri aufgeführt. Anlässlich der Bewerbungsgespräche wurde die\nWohnsitznahme im Kanton angesprochen, wobei unbestritten ist, dass der\nBeschwerdeführer damals äusserte, in den Kanton ziehen zu wollen, wie dies nach der\nAnstellung dann auch effektiv geschah. In der der Anstellung folgenden Medienmitteilung\nund auch in einer internen Personalmitteilung wurde ferner betont, dass der\nBeschwerdeführer seinen Wohnsitz in den Kanton Uri verlegen werde.\n\nc) Es kann vor diesem Hintergrund nicht in Abrede gestellt werden, dass für den\nArbeitgeber das Kriterium des Wohnsitzes innerhalb des Kantons von Anfang an ein\nerkennbar wichtiges Anliegen war (vergleiche hierzu auch E. 7c/hh hernach). Insofern ist\nnicht einsichtig, weshalb der Kanton eine Vertrauensgrundlage geschaffen haben sollte,\ndergestalt, dass der Beschwerdeführer jederzeit und ohne Auswirkungen auf sein\nArbeitsverhältnis seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegen könnte. Auch geht das\nVorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm damals keine Wohnsitzpflicht auferlegt\nworden, letztlich an der Sache vorbei: Es ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich,\nob eine solche Pflicht bereits zum Zeitpunkt der Anstellung bestanden hat beziehungsweise\nformell angeordnet wurde. Entscheidend ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nur,\ndass der Beschwerdeführer angesichts der erkennbaren Wichtigkeit eines innerkantonalen\nWohnsitzes nicht darauf vertrauen konnte und durfte, dass ein ausserkantonaler Wohnsitz\nvom Arbeitgeber ohne Weiteres akzeptiert würde. Vielmehr musste der Beschwerdeführer\ngerade mit dem Gegenteil rechnen.\n\n"}