Im vorliegenden Verfahren kann nichts anderes gelten. Aufgrund dessen, dass die im Verfahren OG V 17 47 ergangene Verfügung nicht als vorsorgliche Massnahme bezeichnet wurde, war nicht ohne Weiteres erkennbar, dass das Hauptverfahren (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung) noch nicht abgeschlossen war. Damit war nicht ausreichend erkennbar, dass weitere Entscheide der Vorinstanz, insbesondere Entscheide über die Akteneinsicht, Zwischenentscheide darstellen. Insofern mussten die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht davon ausgehen, dass in Wirklichkeit ein nicht anfechtbarer Zwischenentscheid vorlag. Die Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- (Art. 38 VRPV i.V.m.