2. Die unterliegenden Beschwerdeführer werden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV). Wie aus dem Entscheid des Obergerichts im Verfahren OG V 17 47 hervorgeht (E. 3e), hat die Vorinstanz ihre Verfügung über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Fremdplatzierung der Kinder fälschlicherweise nicht als vorsorglich bezeichnet. Den Beschwerdeführern durfte aus diesem Umstand im Verfahren OG V 17 47 kein Rechtsnachteil erwachsen, insbesondere wurden ihnen keine amtlichen Kosten auferlegt und sie wurden für ihren Prozessaufwand entschädigt (zitierter Entscheid E. 13). Im vorliegenden Verfahren kann nichts anderes gelten.