Dieses Verfahren – wie auch das konnexe Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs – ist noch nicht abgeschlossen, ein Sachendentscheid liegt noch nicht vor. Dass im konkreten Fall entgegen der Regel (E. 1e bb hievor) durch die eingeschränkte Akteneinsicht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bewirkt würde, ist weder dargetan noch wäre solches ersichtlich. Eine mit der verweigerten Akteneinsicht verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Fremdplatzierung geltend gemacht werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist somit unzulässig.