cc) Im konkreten Fall führt die Vorinstanz betreffend die Familie der Beschwerdeführer mehrere Verfahren. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 entzog die Vorinstanz den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder und platzierte diese bei einer Pflegefamilie. Bei dieser Anordnung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (vergleiche ebenfalls mit heutigem Entscheid erledigtes Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren OG V 17 47, Bst. A. hievor). Dieses Verfahren – wie auch das konnexe Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs – ist noch nicht abgeschlossen, ein Sachendentscheid liegt noch nicht vor.