bb) Wird die Akteneinsicht zu Unrecht eingeschränkt, stellt dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (BGE 5A_18/2015 vom 10.08.2015 E. 3.2; Daniel Steck, a.a.O., N. 11 zu Art. 449b ZGB, Auer/Marti, a.a.O., N. 3 zu Art. 449b). Die Verletzung könnte im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids in der Sache geltend gemacht und von der Rechtsmittelinstanz – sofern der Vorwurf begründet wäre – entsprechend sanktioniert werden (vergleiche dazu BGE 5A_18/2015 a.a.O. E. 3.2).