aa) Nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht sind Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen (Art. 64 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRPV). Der Nachteil im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPV muss rechtlicher Natur beziehungsweise auch durch einen für die Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben sein (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 27.05.2009, OG V 09 22, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 18 S. 110 mit Hinweisen).