Beschwerdeführer durften sich daher auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz – selbst unter der Annahme, dass diese falsch wäre – verlassen (BGE 5A_665/2014 a.a.O. E. 2.3.4). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB eingereicht und ist nach dem Gesagten als fristgerecht zu betrachten.