Abs. 1 ZGB ausging. Selbst wenn diese Ausführungen nicht zuträfen und die darauf gestützte Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz unzutreffend wäre, dürfte den Beschwerdeführern aus diesem Umstand kein Rechtsnachteil erwachsen, soweit sie sich nach Treu und Glauben auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verlassen durften (BGE 5A_665/2014 vom 23.12.2014 E. 2.3.4; Daniel Steck, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, a.a.O., N. 4a zu Art. 450b ZGB). Wie die Ausführungen der Vorinstanz zeigen, lässt sich die von ihr aufgeworfene Frage der korrekten Rechtsmittelfrist gegen Zwischenentscheide nicht ohne Weiteres durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung beantworten. Die