aa) Die Vorinstanz betrachtet den angefochtenen Entscheid als Entscheid über die partielle Einschränkung des Akteneinsichtsrechts. Dabei handle es sich um eine Anordnung im Rahmen eines Verfahrens, die nicht eine endgültige materielle Regelung der Streitfrage bewirke, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstelle. Es handle sich demzufolge um einen Zwischenentscheid. Die Vorinstanz setzt sich in der Folge mit der Frage auseinander, welche Frist für die Anfechtung eines Zwischenentscheids gelte und kommt zum Schluss, dass die 30-tägige Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB auch für Zwischenentscheide massgebend sei (angefochtener Entscheid, E. 5).