Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts könnte im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids in der Sache geltend gemacht und von der Rechtsmittelinstanz – sofern der Vorwurf begründet wäre – entsprechend sanktioniert werden. Der Nachteil der eingeschränkten Akteneinsicht liesse sich durch einen für die Beschwerdeführer günstigen Endentscheid beheben. Die selbstständige Anfechtbarkeit eines solchen Entscheids ist demnach grundsätzlich ausgeschlossen. Dass im konkreten Fall entgegen der Regel durch die eingeschränkte Akteneinsicht ein nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt würde, ist weder dargetan noch wäre solches ersichtlich.