43 Abs. 2 VRPV muss rechtlicher Natur beziehungsweise auch durch einen für die Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben sein. Die Praxis des Obergerichts orientiert sich damit am restriktiven Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils des Bundesgerichts. Wird die Akteneinsicht zu Unrecht eingeschränkt, stellt dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts könnte im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids in der Sache geltend gemacht und von der Rechtsmittelinstanz – sofern der Vorwurf begründet wäre – entsprechend sanktioniert werden.