Kindesschutz. Art. 449b Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB. Art. 64 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRPV. Art. 15 EG/KESR. Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung. Vollständige Einsicht in eine vertrauliche Aktennotiz. Gilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB auch für Kindesschutzrechtliche Zwischenentscheide? Frage offen gelassen. Der Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht ergeht grundsätzlich als Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht nur anfechtbar, wenn sie den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen. Der Nachteil im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPV