{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-17-60_2018-01-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/21118", "Checksum": "764fd01441365b83087e64a9ebf6b3c3"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 17 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.01.2018 2018_OG V 17 60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 449b Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB. Art. 64 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRPV. Art. 15 EG/KESR. Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung. 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Der Nachteil der\neingeschränkten Akteneinsicht liesse sich mit anderen Worten durch einen für die\nBeschwerdeführer günstigen Endentscheid beheben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz\nüber die Akteneinsicht gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB in der Regel einen Zwischenentscheid\ndarstellt, der keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt. Die selbstständige\nAnfechtbarkeit eines solchen Entscheids ist demnach grundsätzlich ausgeschlossen.\nInwiefern ein Zwischenentscheid über die Akteneinsicht einen nichtwiedergutzumachenden\nNachteil bewirken könnte, wäre jedenfalls zu begründen (vergleiche BGE 5A_134/2008 vom\n16.04.2008 E. 1.2).\n\ncc) Im konkreten Fall führt die Vorinstanz betreffend die Familie der\nBeschwerdeführer mehrere Verfahren. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 entzog die\nVorinstanz den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder und\nplatzierte diese bei einer Pflegefamilie. Bei dieser Anordnung handelt es sich um eine\nvorsorgliche Massnahme (vergleiche ebenfalls mit heutigem Entscheid erledigtes\nVerwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren OG V 17 47, Bst. A. hievor). Dieses Verfahren –\nwie auch das konnexe Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs – ist noch nicht\nabgeschlossen, ein Sachendentscheid liegt noch nicht vor. Dass im konkreten Fall entgegen\nder Regel (E. 1e bb hievor) durch die eingeschränkte Akteneinsicht ein nicht\nwiedergutzumachender Nachteil bewirkt würde, ist weder dargetan noch wäre solches\nersichtlich. Eine mit der verweigerten Akteneinsicht verbundene Verletzung des rechtlichen\nGehörs könnte im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids über den Entzug des\nAufenthaltsbestimmungsrechts und der Fremdplatzierung geltend gemacht werden. Die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist somit unzulässig.\nAuf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten.\n\n2. Die unterliegenden Beschwerdeführer werden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 34\nAbs. 1 lit. b VRPV). Wie aus dem Entscheid des Obergerichts im Verfahren OG V 17 47\nhervorgeht (E. 3e), hat die Vorinstanz ihre Verfügung über den Entzug des\nAufenthaltsbestimmungsrechts und der Fremdplatzierung der Kinder fälschlicherweise nicht\nals vorsorglich bezeichnet. Den Beschwerdeführern durfte aus diesem Umstand im\nVerfahren OG V 17 47 kein Rechtsnachteil erwachsen, insbesondere wurden ihnen keine\namtlichen Kosten auferlegt und sie wurden für ihren Prozessaufwand entschädigt (zitierter\nEntscheid E. 13). Im vorliegenden Verfahren kann nichts anderes gelten. Aufgrund dessen,\ndass die im Verfahren OG V 17 47 ergangene Verfügung nicht als vorsorgliche Massnahme\nbezeichnet wurde, war nicht ohne Weiteres erkennbar, dass das Hauptverfahren (Entzug\ndes Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung) noch nicht abgeschlossen war.\nDamit war nicht ausreichend erkennbar, dass weitere Entscheide der Vorinstanz,\ninsbesondere Entscheide über die Akteneinsicht, Zwischenentscheide darstellen. Insofern\nmussten die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht davon ausgehen, dass in\nWirklichkeit ein nicht anfechtbarer Zwischenentscheid vorlag. Die Spruchgebühr von Fr.\n1'000.-- (Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung und Art. 18 Abs. 1\nGerichtsgebührenreglement) ist daher der Staatskasse aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 4 VRPV)\nund die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind trotz Unterliegens mit Fr. 1'000.-- zu\nentschädigen (vergleiche hierzu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n7.Aufl., Zürich 2016, Rz. 1081 sowie Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 12.01.2018\nim Verfahren OG V 17 47 E. 13b; Art. 31 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement). Die\nEntschädigung geht zulasten der Vorinstanz (Art. 37 Abs. 3 VRPV). Das Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird gegenstandslos.\n"}