{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-17-60_2018-01-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/21118", "Checksum": "764fd01441365b83087e64a9ebf6b3c3"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 17 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.01.2018 2018_OG V 17 60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 449b Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB. Art. 64 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRPV. Art. 15 EG/KESR. Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung. 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Der Entscheid über die\nEinschränkung der Akteneinsicht ergeht grundsätzlich als Zwischenentscheid.\nZwischenentscheide sind nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht nur\nanfechtbar, wenn sie den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden\nNachteil zufügen. Der Nachteil im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPV muss\nrechtlicher Natur beziehungsweise auch durch einen für die Beschwerdeführer\ngünstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben sein.\nDie Praxis des Obergerichts orientiert sich damit am restriktiven Begriff des\nnicht wiedergutzumachenden Nachteils des Bundesgerichts. Wird die\nAkteneinsicht zu Unrecht eingeschränkt, stellt dies eine Verletzung des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts\nkönnte im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids in der Sache geltend\ngemacht und von der Rechtsmittelinstanz – sofern der Vorwurf begründet wäre\n– entsprechend sanktioniert werden. Der Nachteil der eingeschränkten\nAkteneinsicht liesse sich durch einen für die Beschwerdeführer günstigen\nEndentscheid beheben. Die selbstständige Anfechtbarkeit eines solchen\nEntscheids ist demnach grundsätzlich ausgeschlossen. Dass im konkreten Fall\nentgegen der Regel durch die eingeschränkte Akteneinsicht ein nicht\nwiedergutzumachenden Nachteil bewirkt würde, ist weder dargetan noch wäre\nsolches ersichtlich. Eine mit der verweigerten Akteneinsicht verbundene\nVerletzung des rechtlichen Gehörs könnte im Rahmen der Anfechtung des\nEndentscheids über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der\nFremdplatzierung geltend gemacht werden. Unzulässigkeit der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 12. Januar 2018, OG V 17 60\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. d) Zu prüfen ist, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde fristgerecht erfolgte.\n\naa) Die Vorinstanz betrachtet den angefochtenen Entscheid als Entscheid über die\npartielle Einschränkung des Akteneinsichtsrechts. Dabei handle es sich um eine Anordnung\nim Rahmen eines Verfahrens, die nicht eine endgültige materielle Regelung der Streitfrage\nbewirke, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstelle. Es\nhandle sich demzufolge um einen Zwischenentscheid. Die Vorinstanz setzt sich in der Folge\nmit der Frage auseinander, welche Frist für die Anfechtung eines Zwischenentscheids gelte\nund kommt zum Schluss, dass die 30-tägige Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB auch für\nZwischenentscheide massgebend sei (angefochtener Entscheid, E. 5). In der\nRechtsmittelbelehrung wird demgemäss auch die 30-tägige Frist benannt (angefochtener\nEntscheid, Dispositiv-Ziff. 4).\n\nbb) Die Frage, ob die 30-tägige Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB auch für\nkindesschutzrechtliche Zwischenentscheide gilt, kann für die Zwecke des vorliegenden\nVerfahrens offenbleiben. Die Vorinstanz begründete unter Hinweis auf die Kontroverse in der\nLehre, warum sie im konkreten Fall von der Massgeblichkeit der Frist gemäss Art. 450b Abs.\n1 ZGB ausging. Selbst wenn diese Ausführungen nicht zuträfen und die darauf gestützte\nRechtsmittelbelehrung der Vorinstanz unzutreffend wäre, dürfte den Beschwerdeführern aus\ndiesem Umstand kein Rechtsnachteil erwachsen, soweit sie sich nach Treu und Glauben auf\ndie unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verlassen durften (BGE 5A_665/2014 vom\n23.12.2014 E. 2.3.4; Daniel Steck, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, a.a.O., N.\n4a zu Art. 450b ZGB). Wie die Ausführungen der Vorinstanz zeigen, lässt sich die von ihr\naufgeworfene Frage der korrekten Rechtsmittelfrist gegen Zwischenentscheide nicht ohne\nWeiteres durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung beantworten. Die\nBeschwerdeführer durften sich daher auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz – selbst\nunter der Annahme, dass diese falsch wäre – verlassen (BGE 5A_665/2014 a.a.O. E. 2.3.4).\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 450b\nAbs. 1 ZGB eingereicht und ist nach dem Gesagten als fristgerecht zu betrachten.\n\ne) Zu prüfen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Entscheid über die\nEinschränkung der Akteneinsicht mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist. Der\nEntscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht ergeht grundsätzlich als\nZwischenentscheid (Daniel Steck, a.a.O., N. 10a zu Art. 449b ZGB; Auer/Marti, in Basler\nKommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N. 27 zu Art. 27).\n\naa) Nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht sind Zwischenentscheide nur\nanfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen\n(Art. 64 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRPV). Der Nachteil im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPV muss\nrechtlicher Natur beziehungsweise auch durch einen für die Beschwerdeführer günstigen\nEndentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben sein (Entscheid Obergericht des\nKantons Uri vom 27.05.2009, OG V 09 22, publ. in Rechenschaftsbericht über die\nRechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 18 S. 110 mit Hinweisen).\nDie Praxis des Obergerichts orientiert sich damit am restriktiven Begriff des\nnichtwiedergutzumachenden Nachteils des Bundesgerichts (grundlegend BGE 134 III 190 E.\n2.1; etwas relativierend: BGE 135 II 36 E. 1.3.4).\n\n"}