In concreto ergibt sich für das Gericht aufgrund der als glaubhaft erstellt erachteten Grobheit und Heftigkeit des Kindsvaters und dessen Rohheit insbesondere gegenüber dem älteren, aber teilweise auch dem jüngeren Kind durchaus eine Kindeswohlgefährdung. Selbst wenn die geltend gemachten körperlichen Züchtigungen als nicht erstellt angesehen würden, kann eine relevante Kindeswohlgefährdung auch in der Gefährdung des psychischen Wohls des Kindes liegen. Bejahung der Verhältnismässigkeit der Massnahme. Obergericht, 12. Januar 2018, OG V 17 47