Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. In concreto ergibt sich für das Gericht aufgrund der als glaubhaft erstellt erachteten Grobheit und Heftigkeit des Kindsvaters und dessen Rohheit insbesondere gegenüber dem älteren, aber teilweise auch dem jüngeren Kind durchaus eine Kindeswohlgefährdung.